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Bedingungen
nextlevl research GmbH Burggrafendamm 38 27753 Delmenhorst Deutschland Nachfolgend bezeichnet als: nextlevl
Geschäftsführer: Edgar Kary Sitz der Gesellschaft: Delmenhorst, Deutschland Handelsregister: Amtsgericht Bremen, HRB 35316 HB Steuernummer: 57 201 06592
E-Mail: info@nextlevl.de Verantwortlich für den folgenden Inhalt gemäß § 55 Abs. 2 RStV.
Active Sourcing as a Service
Stand: September 2026 § 1 Anbieter und Geltungsbereich (1) Anbieter der Dienstleistung „Active Sourcing as a Service“ ist die nextlevl research GmbH Burggrafendamm 38 27753 Delmenhorst Deutschland nachfolgend „nextlevl“ genannt. (2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Dienstleistung „Active Sourcing as a Service“. Dies gilt insbesondere für Beauftragungen auf Grundlage individueller Angebote oder Auftragsbestätigungen. (3) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. (4) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, in einer Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (5) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn nextlevl ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. § 2 Vertragsgegenstand (1) „Active Sourcing as a Service“ ist eine zeitlich begrenzte Recruiting Dienstleistung zur systematischen Identifikation, Direktansprache und Vorqualifizierung potenziell geeigneter Kandidaten für ein mit dem Auftraggeber abgestimmtes Positionsprofil. (2) nextlevl unterstützt den Auftraggeber während des vereinbarten Leistungszeitraums insbesondere bei: der Definition und Schärfung des Such- und Anforderungsprofils, der Analyse relevanter Kandidatenmärkte und Zielgruppen, der Entwicklung einer geeigneten Active Sourcing Strategie, der Identifikation potenziell geeigneter Kandidaten, der Direktansprache ausgewählter Kandidaten über geeignete Recruiting, Karriere und Business Netzwerke, der Durchführung strukturierter Follow up Aktivitäten, der Kommunikation mit interessierten Kandidaten, der Vorqualifizierung interessierter Kandidaten, der Übergabe geeigneter und interessierter Kandidaten an den Auftraggeber sowie der laufenden Abstimmung und Optimierung der Active Sourcing Aktivitäten. (3) Das konkrete Positionsprofil, die Zielgruppe, der geografische Suchraum, die Prioritäten und die sonstigen Suchparameter ergeben sich aus dem individuellen Angebot oder werden zu Beginn der Zusammenarbeit zwischen den Parteien abgestimmt. (4) Sofern im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, umfasst die Dienstleistung höchstens ein aktives Positionsprofil zur selben Zeit. (5) Während des vereinbarten Leistungszeitraums kann der Auftraggeber auf Grundlage des aktiven Positionsprofils eine unbegrenzte Anzahl geeigneter Kandidaten einstellen. (6) Für Einstellungen auf Grundlage des aktiven Positionsprofils fällt keine zusätzliche erfolgsabhängige Vermittlungsprovision an, sofern im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde. (7) nextlevl schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, nicht jedoch die Herbeiführung eines bestimmten Vermittlungs- oder Besetzungserfolgs. (8) Die Dienstleistung begründet kein Arbeitnehmerüberlassungs-, Personalgestellungs- oder Beschäftigungsverhältnis. nextlevl übernimmt keine Arbeitgeberstellung gegenüber den identifizierten oder vorgestellten Kandidaten. § 3 Vertragsschluss (1) Die Darstellung der Dienstleistung auf einer Website, in Präsentationen oder in sonstigen Informationsunterlagen stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar. (2) Der Vertrag kommt durch die Annahme oder Unterzeichnung eines individuellen Angebots, die Bestätigung einer Beauftragung durch nextlevl oder eine sonstige übereinstimmende Vereinbarung der Parteien in Textform zustande. (3) Mit Vertragsschluss werden das individuelle Angebot, die darin festgelegten Leistungen und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrags. (4) Widersprechen sich das individuelle Angebot und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, haben die Regelungen des individuellen Angebots Vorrang. § 4 Leistungszeitraum und Vertragsende (1) Die Dienstleistung wird für den im individuellen Angebot festgelegten Leistungszeitraum beauftragt. (2) Der Vertrag beginnt und endet zu den im individuellen Angebot genannten Zeitpunkten. (3) Sofern im individuellen Angebot lediglich eine Anzahl von Monaten vereinbart wurde, beginnt der Leistungszeitraum mit dem vereinbarten Leistungsbeginn und endet mit Ablauf des letzten vereinbarten Vertragsmonats. (4) Der Vertrag endet mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (5) Eine automatische oder stillschweigende Verlängerung des Vertrags findet nicht statt. (6) Soll die Zusammenarbeit nach Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums fortgesetzt werden, ist eine ausdrückliche Neubeauftragung durch den Auftraggeber erforderlich. Die Fortsetzung kann insbesondere durch die Annahme eines neuen Angebots oder eine gesonderte Vereinbarung in Textform beauftragt werden. (7) Die weitere Abstimmung zwischen den Parteien, die Fortführung einzelner Kandidatengespräche oder die Bearbeitung bereits übergebener Kandidaten nach Ablauf des Leistungszeitraums begründen für sich genommen keine Verlängerung oder Neubeauftragung. (8) Während des vereinbarten Leistungszeitraums ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. § 5 Vergütung und Abrechnung (1) Die Höhe der monatlichen Vergütung, der Leistungszeitraum, der Gesamtvertragswert und die Zahlungsweise ergeben sich aus dem individuellen Angebot. (2) Sofern eine monatliche Vergütung vereinbart wurde, ist diese für jeden Monat des fest vereinbarten Leistungszeitraums zu zahlen. (3) Der Gesamtvertragswert entspricht bei monatlicher Abrechnung der vereinbarten monatlichen Vergütung multipliziert mit der Anzahl der vereinbarten Vertragsmonate. (4) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. (5) Die monatliche Vergütung wird jeweils im Voraus fällig. Die erste Monatsvergütung ist mit Vertragsschluss, frühestens jedoch zum vereinbarten Leistungsbeginn, fällig. Die weiteren Monatsvergütungen werden jeweils zu Beginn des folgenden Vertragsmonats fällig. (6) Der Auftraggeber erhält für die fälligen Vergütungen eine Rechnung. Die Zahlung ist unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto von nextlevl zu leisten. (7) Sofern im individuellen Angebot oder in der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. (8) Die monatliche Abrechnung führt nicht zu einer automatischen Verlängerung des Vertrags. Sie dient ausschließlich der Aufteilung des für den festen Leistungszeitraum vereinbarten Gesamtvertragswerts. (9) Die Vergütungspflicht besteht grundsätzlich für den gesamten vereinbarten Leistungszeitraum. Die Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungen, eine vorübergehende Unterbrechung der Zusammenarbeit oder eine fehlende Mitwirkung des Auftraggebers führen nicht zu einer Reduzierung des vereinbarten Gesamtvertragswerts, soweit nextlevl die Nichtleistung oder Einschränkung nicht zu vertreten hat. (10) Eine anteilige Erstattung bereits gezahlter Vergütungen erfolgt nicht, soweit die vorzeitige Beendigung oder Nichtinanspruchnahme der Leistungen vom Auftraggeber zu vertreten ist. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. (11) Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. nextlevl ist nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Forderungen vorübergehend auszusetzen. § 6 Leistungserbringung (1) nextlevl erbringt die vereinbarten Dienstleistungen fachgerecht und mit der branchenüblichen Sorgfalt. (2) nextlevl entscheidet unter Berücksichtigung des vereinbarten Positionsprofils und der Interessen des Auftraggebers nach pflichtgemäßem Ermessen über die operative Durchführung der Active Sourcing Aktivitäten. (3) Zur Leistungserbringung können insbesondere professionelle Business Netzwerke, Karriereplattformen, Recruiting Plattformen, öffentlich zugängliche Quellen, Datenbanken und weitere geeignete Recruiting Kanäle eingesetzt werden. (4) nextlevl ist berechtigt, die Suchstrategie, die Ansprache, die Suchparameter und die eingesetzten Kanäle während des Leistungszeitraums anzupassen, sofern dies nach fachlicher Einschätzung zur Verbesserung der Suche sinnvoll ist. (5) nextlevl ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter, geeignete technische Systeme, Softwarelösungen und qualifizierte externe Dienstleister einzusetzen. Gesetzliche und datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. (6) nextlevl bestimmt Ort und Zeit der Leistungserbringung grundsätzlich selbst, soweit sich aus der Art der Leistung, dem individuellen Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt. (7) Durch die Zusammenarbeit wird kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und nextlevl oder den von nextlevl eingesetzten Personen begründet. § 7 Verfügbarkeit externer Plattformen (1) nextlevl kann zur Leistungserbringung externe Plattformen, Netzwerke, Datenbanken und Softwarelösungen einsetzen. (2) Vorübergehende Ausfälle, Einschränkungen, technische Änderungen oder Änderungen der Nutzungsbedingungen externer Plattformen, auf die nextlevl keinen Einfluss hat, stellen keine Pflichtverletzung von nextlevl dar. (3) nextlevl wird in einem solchen Fall nach Möglichkeit geeignete alternative Suchwege oder Plattformen einsetzen. (4) Eine vorübergehende Einschränkung einzelner Recruiting Kanäle führt nicht automatisch zu einer Verlängerung des Leistungszeitraums. § 8 Kein bestimmter Vermittlungserfolg (1) nextlevl schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Active Sourcing Dienstleistungen, nicht jedoch die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen oder personellen Erfolgs. (2) Insbesondere besteht keine Garantie für: eine bestimmte Anzahl identifizierter Kandidaten, eine bestimmte Anzahl positiver Rückmeldungen, eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen oder Vorstellungsgesprächen, die Einstellung eines Kandidaten, die Besetzung einer Position innerhalb des Leistungszeitraums oder den langfristigen Verbleib eines eingestellten Kandidaten beim Auftraggeber. (3) Die Verfügbarkeit, Wechselbereitschaft, Reaktion und Entscheidung potenzieller Kandidaten liegen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von nextlevl. (4) Das Ausbleiben einer Einstellung oder einer bestimmten Anzahl von Kandidaten begründet keinen Anspruch auf Minderung, Erstattung oder Verlängerung des Leistungszeitraums, soweit nextlevl die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat. § 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (1) Die Qualität und Geschwindigkeit des Active Sourcings hängen wesentlich von der rechtzeitigen und vollständigen Mitwirkung des Auftraggebers ab. (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere: alle für die Suche erforderlichen Informationen vollständig und zutreffend bereitzustellen, ein realistisches und hinreichend konkretes Positionsprofil bereitzustellen oder gemeinsam mit nextlevl zu entwickeln, einen geeigneten und entscheidungsbefugten Ansprechpartner zu benennen, erforderliche Abstimmungen zeitnah durchzuführen, zeitnah Feedback zu identifizierten oder vorgestellten Kandidaten zu geben, wesentliche Änderungen des Positionsprofils unverzüglich mitzuteilen, Kandidaten professionell und innerhalb angemessener Zeit weiterzubearbeiten und nextlevl über die Einstellung eines übergebenen Kandidaten zu informieren. (3) Verzögerungen, die aufgrund fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten von nextlevl. (4) Kann nextlevl vereinbarte Leistungen aufgrund fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers nicht oder nur eingeschränkt erbringen, bleibt der vereinbarte Vergütungsanspruch bestehen, soweit nextlevl die Einschränkung nicht zu vertreten hat. (5) Eine verspätete Mitwirkung des Auftraggebers führt nicht automatisch zu einer Verlängerung des vereinbarten Leistungszeitraums. Eine Verlängerung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. § 10 Änderungen des Positionsprofils (1) Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage des vereinbarten Positionsprofils. (2) Übliche Konkretisierungen und Optimierungen des bestehenden Positionsprofils sind Bestandteil der vereinbarten Dienstleistung. (3) Ein vollständiger Wechsel der gesuchten Position oder eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Suchauftrags bedarf der vorherigen Abstimmung mit nextlevl. (4) Als wesentliche Änderung gelten insbesondere: der Wechsel zu einer anderen Position, eine erhebliche Veränderung der Seniorität, eine grundlegende Veränderung der fachlichen Anforderungen, eine wesentliche Veränderung der Zielgruppe, eine erhebliche geografische Erweiterung der Suche oder die gleichzeitige Aufnahme eines weiteren Positionsprofils. (5) nextlevl ist nicht verpflichtet, ein wesentlich verändertes oder zusätzliches Positionsprofil ohne Anpassung des Leistungsumfangs zu bearbeiten. (6) Soweit eine Änderung zusätzlichen Aufwand verursacht, vereinbaren die Parteien vor Beginn der geänderten Leistung einen angepassten Leistungsumfang und gegebenenfalls eine zusätzliche Vergütung. (7) Wird das aktive Positionsprofil während des Leistungszeitraums vollständig durch ein anderes Positionsprofil ersetzt, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. § 11 Kandidaten und Einstellungsentscheidung (1) nextlevl unterstützt den Auftraggeber bei der Identifikation, Ansprache und Vorqualifizierung potenziell geeigneter Kandidaten. (2) Die abschließende Prüfung der fachlichen, persönlichen, rechtlichen und sonstigen Eignung eines Kandidaten obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. (3) Der Auftraggeber entscheidet allein darüber, ob ein Kandidat kontaktiert, zu einem Gespräch eingeladen, eingestellt oder anderweitig beauftragt wird. (4) Ein Arbeits-, Dienst-, Werk- oder sonstiges Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Kandidaten zustande. (5) nextlevl übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben, Unterlagen, Qualifikationen, Zeugnissen oder sonstigen Informationen, die ein Kandidat gegenüber nextlevl oder dem Auftraggeber macht, soweit nextlevl deren Unrichtigkeit nicht kannte oder kennen musste. (6) Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, vor einer Einstellung oder Beauftragung alle erforderlichen Prüfungen vorzunehmen und die arbeitsrechtlichen, aufenthaltsrechtlichen, steuerlichen und sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten. § 12 Keine Exklusivität (1) Soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Zusammenarbeit nicht exklusiv. (2) Der Auftraggeber darf während des Leistungszeitraums eigene Recruiting Aktivitäten durchführen und weitere Recruiting Dienstleister einsetzen. (3) Die Beauftragung weiterer Dienstleister oder die Besetzung der Position über einen anderen Recruiting Kanal führt nicht zu einer Reduzierung oder Erstattung der vereinbarten Vergütung. (4) Wird die Position während des Leistungszeitraums anderweitig besetzt, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. Ein Wechsel des Positionsprofils, eine Verkürzung des Leistungszeitraums oder eine vorzeitige Beendigung des Vertrags ergibt sich daraus nicht automatisch. § 13 Vertraulichkeit und Geheimhaltung (1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der Zusammenarbeit zugänglich werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln, angemessen vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen und ausschließlich für die Durchführung des Vertrags zu verwenden. (2) Als vertrauliche Informationen gelten alle nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen, organisatorischen, finanziellen und personellen Informationen, unabhängig von ihrer Form und davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind. (3) Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere: Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Vergütungs- und Vertragsinformationen, Recruiting Strategien, Such- und Anforderungsprofile, Kandidateninformationen, Arbeitsergebnisse und Auswertungen, Zugangsdaten, Kunden-, Mitarbeiter- und Bewerberdaten sowie interne Prozesse und Planungen. (4) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die die empfangende Partei nachweislich bereits rechtmäßig kannte, die ohne Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen öffentlich bekannt sind oder werden, die ihr von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt wurden oder die sie unabhängig von den vertraulichen Informationen selbst entwickelt hat. (5) Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern, Beratern und eingesetzten Dienstleistern zugänglich gemacht werden, die diese Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und ihrerseits zu einer mindestens gleichwertigen Vertraulichkeit verpflichtet sind. (6) Für das Verhalten der von einer Partei eingesetzten Mitarbeiter, Berater und Dienstleister haftet die jeweilige Partei nach den gesetzlichen Vorschriften. (7) Soweit eine Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer vollziehbaren behördlichen oder gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist, darf sie die betroffenen Informationen im erforderlichen Umfang offenlegen. Soweit rechtlich zulässig, informiert sie die andere Partei vorab. (8) Auf Verlangen der offenlegenden Partei, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertrags, sind vertrauliche Informationen einschließlich angefertigter Kopien zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Dokumentationsinteressen entgegenstehen. (9) Informationen, die aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten weiterhin gespeichert werden müssen, bleiben für die Dauer ihrer Speicherung vertraulich und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. (10) Die Verpflichtungen dieses Paragraphen gelten während des Vertrags und für fünf Jahre nach dessen Beendigung fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gelten sie darüber hinaus so lange, wie die jeweilige Information als Geschäftsgeheimnis geschützt ist. (11) Weitergehende gesetzliche oder individuell vereinbarte Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt. § 14 Datenschutz (1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz. (2) Personenbezogene Daten potenzieller Kandidaten dürfen vom Auftraggeber ausschließlich für legitime Recruiting, Auswahl- und Einstellungsprozesse und nur im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet werden. (3) Der Auftraggeber ist für die datenschutzkonforme Verarbeitung der ihm übermittelten Kandidatendaten in seinem eigenen Verantwortungsbereich verantwortlich. (4) Kandidatendaten dürfen nicht ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage an unbefugte Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden. (5) Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nextlevl ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von nextlevl. (6) Soweit aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Zusammenarbeit eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO oder eine andere datenschutzrechtliche Zusatzvereinbarung erforderlich ist, wird diese gesondert abgeschlossen. § 15 Nutzungsrechte (1) Von nextlevl erstellte Konzepte, Suchstrategien, Ansprachekonzepte, Vorlagen, Texte, Auswertungen und sonstige Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber ausschließlich für den vereinbarten Vertragszweck verwendet werden. (2) Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder kommerzielle Nutzung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung von nextlevl, soweit die betreffenden Inhalte urheberrechtlich oder anderweitig geschützt sind. (3) Rechte an Inhalten, Marken, Unterlagen und Informationen, die der Auftraggeber bereitstellt, verbleiben beim Auftraggeber. (4) Der Auftraggeber räumt nextlevl für die Dauer und den Zweck der Vertragsdurchführung die erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten ein. § 16 Haftung (1) nextlevl haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von nextlevl auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. (3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. (4) Die gesetzlichen Haftungsregelungen bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften bleiben unberührt. (5) nextlevl haftet nicht für unternehmerische oder personalwirtschaftliche Entscheidungen des Auftraggebers, die auf Grundlage von Kandidatenprofilen, Gesprächen, Empfehlungen oder sonstigen im Rahmen der Zusammenarbeit bereitgestellten Informationen getroffen werden, soweit nextlevl keine Pflichtverletzung zu vertreten hat. (6) nextlevl haftet nicht für Ausfälle, Einschränkungen oder Änderungen externer Plattformen, Netzwerke oder technischer Systeme, soweit nextlevl diese Umstände nicht zu vertreten hat. § 17 Außerordentliche Kündigung (1) Während des vereinbarten Leistungszeitraums ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. (2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (3) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zum vereinbarten Vertragsende nicht zugemutet werden kann. (4) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit eine Fristsetzung oder Abmahnung nicht gesetzlich entbehrlich ist. (5) Die außerordentliche Kündigung bedarf mindestens der Textform. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beim Empfänger. (6) Bis zum Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung entstandene Zahlungsansprüche bleiben unberührt. (7) Soweit der Auftraggeber den wichtigen Grund zu vertreten hat, bleiben die gesetzlichen Vergütungs- und Schadensersatzansprüche von nextlevl unberührt. § 18 Kein Widerrufsrecht (1) Die Dienstleistung „Active Sourcing as a Service“ richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und nicht an Verbraucher. (2) Ein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht besteht daher nicht. § 19 Schlussbestimmungen (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts. (2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Bremen ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. (3) Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder soweit eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. (4) Erfüllungsort für die von nextlevl zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von nextlevl, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. (5) Vertragssprache ist Deutsch. (6) Rechtserhebliche Erklärungen und Änderungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden im Sinne des § 305b BGB bleiben unberührt. (7) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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